SV Diez-Freiendiez e.V.
 

Satzung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 28. April 2006 in Diez-Freiendiez gegründete Sportverein führt den Namen „Sportverein “ (SV Diez-Freiendiez) und soll unter diesem Namen Rechtsnachfolger nach Auflösung der Vereine „Turn- und Sportverein 1846 e.V. Diez „(TuS 1846 Diez) als Nachfolgeverein der Vereine Turn- und Sportgemeinde 1847 Diez-Freiendiez, VfB Reichsbahn 1923 e.V. sowie Sportverein Diez e.V. und „Verein für Leibesübungen e.V. Diez-Freiendiez“ (VfL Diez-Freiendiez) als Nachfolgeverein des TV Jahn 1883 Diez und des SV 1911 Freiendiez werden. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“. Er soll Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände werden. Der Verein hat seinen Sitz in Diez an der Lahn.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
In seiner Eigenschaft als Mitglied erhält niemand Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand des Vereins ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstands können erforderliche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen, insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. erstattet werden, Diese Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden und innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Alternativ ist auch die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen pauschalen Vergütung für den erforderlichen Arbeits- und Zeitaufwand zulässig, der den Mitgliedern des Vorstands durch die Tätigkeit für den Verein entsteht. Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, der seine Entscheidung dem/der Antragsteller/in mitteilt.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.


§ 3 Ehrenmitgliedschaft / Ehrungen

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
Der Beschlussfassung zur Ernennung der Ehrenmitglieder müssen zwei Drittel des Gesamtvorstandes zustimmen.
Sonstige Ehrungen richten sich nach der Ehrenordnung des Vereins.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss wird in § 7 Ziffer 1 und durch Auflösung des Vereins in § 19 geregelt.
Für Mitglieder, die in den Abteilungen sportlich aktiv sind und bei einem Vereinswechsel einer Wechselfrist unterliegen, kann die Mitgliedschaft enden, wenn der Wechsel vollzogen ist.


§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Für Ehrenmitgliedschaften können Sonderregelungen getroffen werden.
Beiträge werden nur noch zum 15.01. und 15.07. eines Jahres eingezogen; eine vierteljährliche Abbuchung ist nicht möglich. Kosten, die dem Verein bei den Abbuchungen durch z.B. Konto erloschen, Konto nicht gedeckt, Widerspruch usw. entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes.


§ 6 Pflichtarbeitsstunden

Sowohl der Gesamtverein als auch die Abteilungen können nach Erforderlichkeit die Leistung sowie Art und Umfang von Pflichtarbeitsstunden bzw. geldwerte Ersatzleistungen durch die Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlungen beschließen. Die Einzelheiten legen der Vereinsvorstand bzw. die Abteilungsvorstände fest.
Beschlussfassungen der Abteilungsversammlungen über geldwerte Ersatzleistungen für Pflichtarbeitsstunden bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 15 Nr. 3.


§ 7 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, sonstige Pflichten wie Leistungen von Arbeitsstunden oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
angemessenes Strafgeld
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.
Die Maßnahmen sind mit Begründung sowie Angabe des Rechtsmittels zu versehen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zu übersenden.


§ 8 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei dem/der Vorsitzenden einzulegen.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von den Entscheidungen des Vorstandes berührt sind.


§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 10)
der Vorstand (§ 11)
der Ältestenrat (§ 12)
die Jugendversammlung (§ 14)
die Abteilungsvorstände (§ 15).


§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
der Vorstand beschließt oder
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese soll insbesondere folgende Punkte beinhalten:
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.


§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer/in,
dem/der 1. Kassierer/in,
dem/der Vereinsjugendleiter/in
dem/der Schriftführer/in.
dem Gesamtvorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden Vorstand,
mindestens zwei Beisitzern,
dem/der zweiten Kassierer/in,
den Leitern/Leiterinnen der Abteilungen.
dem/der Pressewart/in
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/innen und der/die Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die jeweiligen Stellvertreter/innen und der/die Geschäftsführer/in jedoch nur bei Verhinderung des/der 1.Vorsitzenden tätig.
Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der geschäftsführende Vorstand/Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
die Leitung des Vereins,
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu informieren.
Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Pressewart haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.


§ 12 Ältestenrat

Der Ältestenrat ist das interne Schlichtungs- und Kontrollgremium des Vereins. Er entscheidet über Rechtsmittel im Sinne von § 8.
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 13 Mitarbeiterkreis


Entfällt.



§ 14 Jugendordnung / Vereinsjugendleiter/in

Der Jugend wird das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt. Dazu gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr vom geschäftsführenden oder vom Gesamtvorstand zufließenden Mittel.
Der/die Vereinsjugendleiter/in wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Wahl und Amtsdauer des Vorstandes entsprechend.


§ 15 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten und für die wirtschaftlichen Belange des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden.
Der Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus:
dem/der Abteilungsleiter/in,
Stellvertretern/innen,
weiteren Mitarbeitern/innen,
die von der Abteilungsversammlung gewählt werden.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Die Bestimmungen zur Wahl und Amtsdauer des Vorstandes gelten entsprechend.
Die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen neben den Vereinsbeiträgen durch die einzelnen Abteilungen (Abteilungs- und/oder Aufnahmebeiträge sowie geldwerte Ersatzleistungen für Pflichtarbeitsstunden), ihre Höhe und die Festsetzung der Zahlungsweise bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung. Die sich aus der Erhebung dieser Beiträge ergebende Kassenführung kann jederzeit von dem/der 1. Kassierer/in des Vereins geprüft werden. Die Kassenprüfung dieser Beiträge unterliegt der Kassenprüfung gem. § 18.


§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse berufen.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen eine/n Vorsitzenden. Der/die Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.


§ 17 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Ältestenrates, der Jugendversammlung, der Abteilungsversammlungen sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.



§ 18 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins und der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft.
Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin und des Vorstandes.
Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer/innen sind alle zwei Jahre neu zu wählen, wobei eine unmittelbare Wiederwahl ausgeschlossen ist.


§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
von einem Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Diez mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen bei einem sich neu bildenden gleichstrebigen Verein diesem Nachfolgeverein zuzuteilen ist. Ist dies nicht der Fall, darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden.

 

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